Benutzungsbedingungen
2. Während Ihres Aufenthaltes im Raumschießkino sind die Waffen stets entladen und
geöffnet zu transportieren und Gewehre in vorgesehenen Ständern abzustellen.
3. Ziel- & Anschlagübungen sind im Raumschießkino nur nach Freigabe erlaubt.
4. Gewehre dürfen nur ohne Trage- / Gewehrriemen benutzt werden.
5. Während des Schießbetriebes ist das Tragen einer PSA (= Persönlichen Schutzausrüstung)
wie Gehörschutz sowie einer Schutzbrille auf der 15 m, 10 m und 6 m Linie Pflicht.
6. Nur der Schütze, der auf der Schützenposition steht, darf seine Waffe nach
Freigabe durch die Schießstandaufsicht laden und schießfertig machen.
7. Im Schützenstand ist die Mündung der Waffe stets in Richtung der Projektionswand zu halten.
8. Vor Verlassen des Raumschießkinos sind alle Waffen zu entladen und zu öffnen.
9. Im 25 m Raumschießkino sind nur Kurzwaffen (Pistolen & Revolver) bis maximal 1.500 Joule,
Büchsen mit Unterhebelrepetiersystem unter Verwendung von Kurzwaffenmunition bis
maximal 2.500 Joule sowie Langwaffen bis maximal 7.000 Joule zugelassen.
10. Die im Waffengesetz, Anlage 2, Abschnitt 1 unter Punkt 1.5 aufgeführten Munitions- & Geschossarten
mit Betäubungsstoffen, Reizstoffen, Hartkern,
Leuchtspur- oder Brandsätzen sowie die Verwendung von
militärischer Munition,
toxischer Munition, Schwarzpulvermunition, bleifreien Solidgeschossen sowie
Wadcutter-Geschossen sind verboten !
11. Den Weisungen der Schießstandaufsicht und Schießlehrern ist stets Folge zu leisten.
12. Jegliche Bild und Tonaufnahmen sind ohne vorherige Genehmigung nicht gestattet.
13. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
14. Sollte eine Schießkinobuchung von Betreiberseite her, aus technischen Gründen oder durch höhere
Gewalt nicht durchführbar sein, besteht kein Anspruch auf Kosten- & Schadenersatz.
15. Für alle Beschädigungen, insbesondere durch Schüsse, haftet der Verursacher gemäß Preisaushang !
Zur Vermeidung von Verschmutzungen sind im Raumschießkino nur saubere Schuhe zugelassen.
16. Der Betreiber des WIEDMANN Raumschießkinos Alfdorf übernimmt keine Haftung für Schäden
die von anderen Raumschießkinobesuchern verursacht werden.
Der Raumschießkinobesucher stellt die Betreiber von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.
Der Betreiber des WIEDMANN Raumschießkinos Alfdorf schließt die Haftung für vom
Raumschießkinobesucher mitgebrachten Waffen, Zieloptiken usw. ... aus,
soweit der Schaden nicht durch den Betreiber, dessen Angestellte
oder Beauftragte schuldhaft verursacht wurden.
17. Bei Zuwiderhandlungen kann der Teilnehmer von der Raumschießkinobenutzung ausgeschlossen werden.
Eventuell entstehende Kosten werden nicht erstattet. Die Buchungsgebühr wird trotzdem fällig.
18. Jeder Raumschießkinobesucher stimmt zu seiner eigenen Sicherheit einer Videoüberwachung zu.
Videoaufzeichnungen werden nur im Schadensfall zur Klärung des Sachverhaltes herangezogen.
19. Die aushängenden DSB / DJV - Schießstandordnungen sind einzuhalten.
20. Gerichtsstand ist Alfdorf.
Technische Daten
Raumgröße (B x H x L): | 5,20 m x 2,60 m x 29,60 m |
Projektionsfläche (B x H): | 5,10 m x 2,10 m |
Stationäre Schießdistanzen: | 25 m - 20 m - 15 m - 10 m - 6 m |
Projektionstechnik: | Digital 1.920 x 1.080 mit Infrarot-Treffererkennung |
Stereo-Soundsystem: | 150 Watt Aktivboxen |
Trefferanzeige: | 40"-Monitore an 25 m Schützenlinie + Aufenthaltsraum |
Beleuchtung: | Für jede Schießdistanz individuell regulierbar |
Notfallbeleuchtung: | LED-Strahler & Notwegebeleuchtung mit USV für 1 Std. |
Geschossfang: | Vollflächiger Lamellengeschossfang bis 11.500 Joule |
Verdrängungslüftung: | Computergesteuerte beheizbare Zu- & Abluftanlage |
Lüftungsgeschwindigkeit: | 0,35 m / Sekunde |
Lüftungsvolumen: |
16.000 m³ / Stunde |
Boden: | 45 mm PU-Spezialbodenbelag mit Rückprallschutz |
Wand- / Deckenschutz: | 50 mm Steinwolle für Schall- & Rückprallschutz |
Voraussetzungen
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen im Raumschießkino nicht schießen !
Gemäß § 27 Waffengesetz Absatz 3 dürfen Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, mit schriftlicher Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten unter Aufsicht
mit Schusswaffen bis Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung,
wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt, schießen.
Gemäß § 13 Waffengesetz Absatz 7 dürfen Jungjäger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
mit gültigem Jagdschein oder Ihrem Nachweis über die begonnene Jungjägerausbildung sowie
schriftlicher
Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und Ihres Ausbildungsleiters
unter Aufsicht mit Jagdwaffen schießen.
Ab 18 Jahren:
Vorlage eines gültigen Ausweises (Führerschein / Jagdschein / Personalausweis / Reisepass).
Generell:
Zum Schießen mit eigenen Waffen ist die Waffenbesitzkarte stets im Original vorzulegen !
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(c) WIEDMANN Raumschießkino - 1. Januar 2024'